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Familiennachzug, nicht EU/EFTA-Staaten


Familiennachzug
Angehörige von Staaten, die nicht Mitglied der EU/EFTA sind
 
1. Personen, welche nachgezogen werden können:
Ehegatte bzw. Ehegattin und ledige Kinder unter 18 Jahren, für welche der Gesuchsteller, die Gesuchstellerin zu sorgen hat.
 
2. Wichtigste Voraussetzungen, welche für den Nachzug erfüllt sein müssen:
  • Angemessene Wohnung
    Personen, die Familienangehörige nachziehen wollen, müssen grundsätzlich eine angemessene Wohnung besitzen. Angemessen ist eine Wohnung dann, wenn sie den ortsüblichen Verhältnissen entspricht, die für Schweizer Bürger und Bürgerinnen am Wohnort gelten.
     
  • Einkommen des Gesuchstellers / der Gesuchstellerin
    Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin muss grundsätzlich eine Arbeitsstelle mit genügend Einkommen für die ganze Familie nachweisen können. Die Fremdenpolizeibehörde bestimmt die Mindesthöhe des erforderlichen Einkommens.
  • Gefestigter Aufenthalt
    Der Aufenthalt des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin muss gefestigt sein. Ein Aufenthalt ist gefestigt, wenn das bisherige Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat.
3. Folgende Unterlagen/Dokumente sind vollständig dem Gesuch beizulegen:
  • Original Eheschein oder Familienbüchlein
  • Familienstandbescheinigung sofern die Trauung vor mehr als 6 Monaten stattfand
  • Geburtsscheine Kinder
  • Heimatlicher Strafregisterauszug (nicht älter als 6 Monate) des nachzuziehenden Partners
  • Kopie des Mietvertrags der Wohnung
  • Auszug aus dem Betreibungsregister des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin
  • Passkopien der nachzuziehenden Personen
  • Kopien der Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate
  • Kopien allfälliger Kredit- oder Darlehensverträge
Für den Nachzug von: Kindern aus früheren Ehen, ausserehelichen Kindern und Kinder getrennt lebender Eltern
 
sind zusätzlich nachfolgende Unterlagen einzureichen:
  • Kopie des Scheidungsurteils, das sich auch über das Sorgerecht und allfällige Unterstützungsbeiträge aussprechen muss
  • Einverständnis des Kindsvaters oder der Kindsmutter, dass dieser/diese mit der Ausreise des Kindes einverstanden ist
  • Einverständnis des Stiefvaters oder der Stiefmutter, dass dieser/diese mit dem Familiennachzug einverstanden ist und für die Stiefkinder sorgen und aufkommen wird
  • sofern die Eltern getrennt leben, ist eine schriftliche Erklärung einzureichen, aus welcher hervorgeht: wer das Kind bis heute betreut hat und warum das Kind jetzt in die Schweiz kommen soll
4. Abgabeort des Gesuchs mit Beilagen
Gesuche um Nachzug von Familienangehörigen sind bei der zuständigen Fremdenpolizei einzureichen.
 
Sämtliche mit dem separaten Gesuch einzureichenden Unterlagen sind übersetzen zu lassen, sofern sie nicht in deutsch oder französisch abgefasst sind. 
Familiennachzug (B3)    
Familiennachzug (B4)    
Adresse
Bevölkerung
Neuengasse 28
Postfach 1120
2501 Biel
T: 032 326 12 25
F: 032 326 12 91
bevoelkerung@biel-bienne.ch
 
Detaillierte Adresse
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