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Rechtliche Grundlagen


Der Lärmschutz ist in der Lärmschutzverordnung oder kurz LSV des Bundes geregelt. Darin ist z.B. festgehalten, welche Grenzwerte gelten und wer für Lärmsanierungsmassnahmen verantwortlich ist. Bei Gemeindestrassen ist dies normalerweise die Gemeinde; allerdings nur für Gebäude deren Baubewilligung vor dem 1.1.1985 erteilt wurde.

Lärmsanierungsmassnahmen werden im Rahmen sogenannter Strassenlärmsanierungsprogramme durchgeführt; diese werden im Auftrag der Gemeinde von spezialisierten Büros ausgearbeitet und müssen von Kanton und Bund bewilligt werden.

Grundsätzlich gilt, dass zuerst versucht wird, Massnahmen an der Quelle zu ergreifen: Verminderung der Geschwindigkeit, Verstetigung des Verkehrsflusses, lärmarme Beläge, etc. Sind solche Massnahmen nicht umsetzbar, werden in zweiter Priorität Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg getroffen, in den meisten Fällen Lärmschutzwände. Wenn auch das nicht möglich ist, z.B. im Innerortsbereich aufgrund der Verkehrssicherheit, werden je nach Grenzwertüberschreitung Schallschutzfenster eingebaut.
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