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Sozialdienst


Was ist das Ziel der Beratungen durch den Sozialdienst der Stadt Biel?
Unser Ziel ist es, Sie partnerschaftlich zu unterstützen, um Ihre soziale und finanzielle Selbstständigkeit raschmöglichst wiederzuerlangen.

Wer kann die Hilfe des Sozialdienstes der Stadt Biel in Anspruch nehmen?
Alle Personen, die volljährig sind und Wohnsitz in Biel haben, können unsere Beratungen beanspruchen.

Was benötigen wir für das Beratungsgespräch?
Zur Beurteilung der Sachlage und Hilfestellung benötigen wir ausführliche Unterlagen über Ihre finanzielle und familiäre Situation.

Welche Leistung erwarten wir von Ihnen?
Erste Voraussetzung zur kompetenten und effizienten Unterstützung ist Ihre offene und transparente Haltung: Sie sind gemäss Fürsorgegesetzgebung des Kantons Bern verpflichtet, vollständige und wahrheitsgetreue Auskünfte zu geben. Sie müssen den Sozialdienst unverzüglich über alle finanziellen oder familiären Veränderungen informieren. Ihre aktive Mitarbeit wird vorausgesetzt. Die getroffenen Abmachungen sind sowohl für Sie wie auch für uns verbindlich. Termine sind grundsätzlich einzuhalten. Verhinderungen sind spätestens 24 Stunden vorher zu melden.

Welches sind Ihre Rechte?
Sie haben das Recht auf persönliche und wirtschaftliche Unterstützung. Sie haben das Recht auf eine vertrauliche Behandlung Ihrer Akten – unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Sie dürfen ein Gesuch um Akteneinsicht stellen. Alle Entscheide basieren auf der kantonalen Fürsorgegesetzgebung, dem schweizerischen Zivilgesetzbuch bzw. weiteren eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen. Wenn Sie mit einem Entscheid des Sozialdienstes nicht einverstanden sind, können Sie eine Verfügung verlangen, gegen welche Sie beim Regierungsstatthalter von Biel innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erheben können.

Wie werden Sozialhilfeleistungen berechnet?
Die Berechnungen erfolgen einheitlich nach den SKOS-Richtlinien und decken Ihren unmittelbaren Lebensbedarf. Ihr errechneter Bedarf wird den gesamten Einkünften gegenübergestellt. Eine allfällige Differenz wird als Sozialhilfe ausbezahlt. Ausbildungskosten, Steuern oder Schulden können nicht berücksichtigt werden. Bei Ehepaaren gilt die gegenseitige Unterstützungspflicht.

Müssen Sozialhilfeleistungen zurückerstattet werden?
Grundsätzlich müssen Sozialhilfeleistungen zinsfrei zurückerstattet werden, sofern Sie in günstige Verhältnisse gelangen. Sozialhilfe, welche durch unwahre Angaben, Vorspiegelung von falschen Tatsachen oder Verheimlichung von Fakten erschlichen wird, wird unterbrochen und unterliegt ebenfalls der Rückerstattungspflicht. Bei Eltern oder Kindern, die in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, wird die Verwandtenunterstützungspflicht geprüft.

Weiterführende Links:

Adresse
Abteilung Soziales
Alex-Schöni-Strasse 18
2502 Biel
T: 032 326 15 11
F: 032 326 15 92
sozialdienst@biel-bienne.ch
 
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