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Leistungen / Renten beziehen


Renten, Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel der AHV sind mittels Anmeldeformular rechtzeitig geltend zu machen. Die Formulare können auch bei den zuständigen Ausgleichskassen sowie deren AHV-Zweigstellen bezogen werden. Es gilt das Prinzip: Ohne Anmeldung keine Leistungen.

Weiterführende Links:

Altersrenten

Ab wann habe ich Anspruch auf eine Rente?
Personen, die das Rentenalter erreichen, haben Anspruch auf eine Altersrente. Das ordentliche Rentenalter für Männer liegt bei 65 Jahren. Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter für die Jahrgänge 1939 bis 1941 bei 63 Jahren und ab Jahrgang 1942 und jünger bei 64 Jahren. Es besteht auch die Möglichkeit, die Altersrente vorzubeziehen oder aufzuschieben.

Ergänzende Angaben vermittelt ihnen das Merkblatt Nr. 3.04 «Flexibles Rentenalter».

Welche Ausgleichskasse ist zuständig?
Die Anmeldung hat mindestens drei bis vier Monate vor dem Erreichen des Rentenalters bei der Ausgleichskasse oder AHV-Zweigstelle zu erfolgen:

Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige dort, wo sie vor dem Eintritt ins Rentenalter Beiträge entrichtet haben. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber gibt Ihnen Auskunft über deren Adresse.

Verheiratete Personen, deren Ehegatte bereits rentenberechtigt ist, müssen sich bei jener Ausgleichskasse anmelden, welche die Rente des Ehegatten ausbezahlt.

Personen, die keine Beiträge entrichten, müssen sich bei ihrer kantonalen Ausgleichskasse oder deren AHV-Zweigstelle anmelden.

Weitere Informationen über Zusatzrenten, Kinderrenten, Berechnung, Höhe und Plafonierung der Renten finden Sie im Merkblatt Nr. 3.01 «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV».
Hinterlassenenrenten

Wer hat Anspruch auf eine Witwen- und Witwerrente?
Anspruch auf Witwenrenten können verheiratete und geschiedene Frauen beim Tode des (ehemaligen) Ehegatten geltend machen, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder haben.

Frauen, die keine Kinder haben, müssen das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sein.

Anspruch auf Witwerrenten können verheiratete und geschiedene Männer beim Tode der (ehemaligen) Ehefrau geltend machen, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder unter 18 Jahren haben.

Wer hat Anspruch auf eine Waisenrente?
Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tode beider Eltern besteht Anspruch auf eine Vollwaisenrenten Der Anspruch erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag. Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Die Anmeldung der Rente hat bei jener Kasse zu erfolgen, wo die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat. Weitere Informationen über Beginn und Anspruch der Renten, Waisenrenten, Höhe und Berechnung der Renten finden Sie im Merkblatt Nr. 3.03 «Hinterlassenenrenten der AHV».
Hilflosenentschädigungen zur AHV

Ab wann habe ich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV?
Neben der Rente können Versicherte auch Hilflosenentschädigungen geltend machen, wenn sie ihren Wohnort und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und min-destens seit einem Jahr ununterbrochen in mittlerem oder schwerem Grade hilflos sind.

Wo melde ich mich an?
Die Anmeldung hat bei jener Kasse zu erfolgen, welche die Altersrente auszahlt.

Weitere Informationen über die Hilflosenentschädigungen gibt Ihnen das Merkblatt Nr. 3.01 «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV».

Invalidenrenten

Wer ist für die Abklärung zuständig?
Um von der Invalidenversicherung (IV) Leistungen zu erhalten, müssen die Versicherten Ihren Anspruch bei der IV-Stelle ihres Wohnkantons anmelden.

Wo melde ich mich an?
Für im Kanton Bern niedergelassene Personen ist die Anmeldung an folgende Adresse zu senden:

IV-Stelle Bern
Chutzenstrasse 10
Postfach
3007 Bern

Weitere Informationen über die Leistungen der IV, Taggelder, Hilfsmittel, Berechnung, Höhe und Zusatzrenten, Hörgeräte, Motorfahrzeuge, Sonderschulmassnahmen und Versicherungsschutz während beruflicher Massnahmen finden Sie in den folgenden Merkblätter:

Merkblatt Nr. 4.01
Leistungen der Invalidenversicherung (IV)

Merkblatt Nr. 4.02 Taggelder der IV
Merkblatt Nr. 4.03 Hilfsmittel der IV

Merkblatt Nr. 4.04
Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen der IV
Merkblatt Nr. 4.05
Vergütung der Reisekosten in der IV

Merkblatt Nr. 4.06 Das IV-Verfahren

Merkblatt Nr. 4.07 Motorfahrzeuge der IV

Merkblatt Nr. 4.08 Hörgeräte der IV

Merkblatt Nr. 4.09 Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV

Merkblatt Nr. 4.11
Versicherungsschutz während beruflicher Massnahmen

Merkblatt Nr. 4.12 Früherfassung und Frühintervention

Behindertenführer    
Hilflosenentschädigungen zur IV

Ab wann habe ich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV?
Versicherte, die bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Essen, Toilette usw. dauernd auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Wenn Sie Ihren Wohnort und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und mindestens seit einem Jahr ununterbrochen in leichtem, mittlerem oder schwerem Grade hilflos sind, können Sie diese Leistungen geltend machen.

Wo melde ich mich an?
Die Anmeldung hat bei jener Kasse zu erfolgen, welche die Invalidenrente auszahlt.

Weitere Informationen über die Hilflosenentschädigungen gibt Ihnen das Merkblatt Nr. 4.04 «Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen der IV».
Hilfsmittel für Altersrentnerinnen und Altersrentner

Welche Hilfsmittel können geltend gemacht werden?
Die AHV übernimmt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen in der Regel 75 % der Nettokosten nur für Hilfsmittel wie Perücken, Hörgeräte, Lupenbrillen, Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte, Gesichtsepithesen, Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe, Rollstühle ohne Motor (volle Übernahme der Mietkosten).

Und wie können sie geltend gemacht werden?
Der Anspruch auf Hilfsmittel muss bei derjenigen Ausgleichskasse oder AHV-Zweigstelle angemeldet werden, welche die Altersrente ausbezahlt.

Weitere Informationen über die Hilfsmittel gibt Ihnen das Merkblatt Nr. 3.02 «Hilfsmittel der AHV».
Hilfsmittel für Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentner

Welche Hilfsmittel können geltend gemacht werden?
Analog der Hilfsmittel für Altersrentnerinnen und Altersrentner übernimmt die Invalidenversicherung weitere Hilfsmittel.

Wie können sie geltend gemacht werden?
Der Anspruch auf Hilfsmittel der IV muss bei derjenigen Ausgleichskasse oder AHV-Zweigstelleangemeldet werden, welche die IV-Rente ausbezahlt.

Weitere Informationen über die Hilfsmittel gibt Ihnen das Merkblatt Nr. 4.03 «Hilfsmittel der IV».
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Was sind Ergänzungsleistungen?
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken.

Wer hat Anspruch darauf?
Die Leistungen sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Sie bestehen aus zwei Kategorien: aus den jährlichen Leistungen (monatliche Auszahlung) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Möchten Sie provisorisch Ihren Anspruch berechnen?

Die Pro Senectute biete auf ihrer Website (siehe Links) eine anonyme und unverbindliche Berechnung an.

Weitere Informationen vermittelt Ihnen das
Merkblatt Nr. 5.01 «Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» und
Merkblatt Nr. 5.02 «Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV»
Kantonale Zuschüsse nach Dekret

Was sind kantonale Zuschüsse und wer hat Anspruch darauf?
Alle Personen, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehen, haben zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV unter Umständen auch Anspruch auf kantonale Zuschüsse nach Dekret. Wir beraten Sie gerne.
Adresse
AHV-Zweigstelle Biel/Bienne - Evilard
Zentralstrasse 60
Postfach 1120
2501 Biel
T: 032 326 19 41
F: 032 326 19 94
ahv-zweigstelle@biel-bienne.ch
 
Detaillierte Adresse
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